Art. 263 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 2 ZGB; § 43 SchulG; § 17 Abs. 2 VV SchulG; § 4 Regl. – Für die Festsetzung der Beitragsleistungen an die Zahnbehandlungskosten der Kinder können – abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Eltern – auch die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils berücksichtigt werden (Praxisänderung).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Nach § 43 Abs. 1 Bst. c SchulG sind die Gemeinden verpflichtet einen Schulzahnarzt-Dienst anzubieten. Dieser umfasst einen jährlichen Unter- such, die konservierende Behandlung und die Behandlung notwendiger resp. beitragsberechtigter kieferorthopädischer Fälle. Paragraph 17 VV SchulG (BGS 412.111, in der bis zum 21. September 2001 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass die Kosten der Untersuchung, der Zahnreinigung und der Zahnfluoridierung vollumfänglich von den Gemeinden zu tragen sind (Abs. 2). An die Kosten der konservierenden Behandlung sowie der Be- handlung kieferorthopädischer Fälle haben die Eltern unter Berücksichti- gung ihrer finanziellen Verhältnisse Beiträge zu leisten. Die Höhe dieser Beiträge legt die betreffende Gemeinde fest (Abs. 1). Entsprechend sieht § 4 des Reglements der Stadt Zug vor, dass die Kosten der Untersuchung, inkl. des Reihenuntersuches, der Zahnreinigung und der Zahnfluoridierung, falls keine Behandlung nötig ist, vollumfänglich von der Gemeinde getragen wer- den, und dass an die Kosten der Behandlung die Eltern entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge zu leisten haben, deren Höhe nach dem steuerbaren Nettoeinkommen der letzten Steuererklärung abgestuft ist (...). Am 1. Januar 2001 bzw. 22. September 2001 haben die einschlägigen Be- stimmungen im SchulG und in der VV SchulG eine Änderung erfahren. Während nach bisherigem Recht die Kosten der zahnärztlichen Behand- lung von den Gemeinden getragen wurden und die Eltern Beiträge gelei- stet haben, ist nun vorgesehen, dass die Gemeinden Beiträge, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten, für konservierende Behandlungen leisten (vgl. insbesondere § 16 Abs. 3 VV zum SchulG, in Kraft am 22. September 2001). Paragraph 43 Abs. 4 SchulG (in Kraft am 1. Januar 2001) sieht in diesem Zusammenhang vor, dass für die Berechnung des Gemeindebeitrages an die Kosten der zahnärztlichen Behandlung die dazu notwendigen Steuerdaten zum Rein- einkommen und -vermögen oder zum steuerbaren Einkommen und Ver- mögen der Eltern verwendet werden können. Zur umstrittenen Frage, ob für die Festsetzung der Beitragsleistungen an die Zahnbehandlungskosten abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Eltern auch die Gegebenheiten des Stiefelternteils berücksichtigt werden können, äussern sich das SchulG und die VV SchulG nicht. Auch im Regle- ment der Stadt Zug über die Schulzahnpflege findet sich dazu keine beson- 126
dere Regelung. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 1. April 1993, GVP 1993/94, S. 56 ff., entschieden, dass das Gemeinwesen nicht be- rechtigt sei, die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils in die Beitrags- berechnung einzubeziehen. Es begründete dies damit, dass das Kind durch die Heirat seiner Mutter gegenüber dem Stiefvater keinen Unterhaltsan- spruch erwerbe. Eine Kostenbeitragsordnung, welche den Stiefvater dem leiblichen Vater gleichstelle, unterlasse daher eine Unterscheidung, die sich sachlich gebieterisch aufdränge und verstosse damit gegen die Rechtsgleich- heit (Art. 4 Abs. 1 aBV). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich eine Änderung dieser Rechtspre- chung rechtfertigt. Eine Praxisänderung lässt sich gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 125 V 205 ff., 207 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4 a) Zunächst ist entgegen der Ansicht des Stadtrats nicht feststellbar, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingen entscheidend geändert haben. Zwar ist am 1. Januar 2001 das neue Steuergesetz in Kraft getreten. Dass bei der Familienbesteuerung Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, zusammengerechnet werden, hat jedoch be- reits unter altem Recht gegolten (vgl. § 7 des Gesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7. Dezember 1946). Im Weiteren kann der Ver- weis auf die Steuerdaten der Eltern bei richtiger Betrachtung auch nur so verstanden werden, dass zur Vereinfachung des Verfahrens schon vorhande- ne Erhebungen über die finanziellen Verhältnisse genutzt werden sollen. Es wäre deshalb verfehlt, darüber hinaus aus dem Steuergesetz für den vorlie- genden Fall etwas ableiten zu wollen. Auch die Änderungen im SchulG und in der VV SchulG sind für die hier zu entscheidende Streitfrage nicht von Bedeutung. Schon unter dem alten Recht war klar, dass es im Prinzip nicht darum geht, den Eltern Beiträge aufzuerlegen, sondern die zahnärztli- che Behandlung im Rahmen der Schuldienste unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern zu subventionieren (vgl. GVP 1993/94, S. 57 Erw. 2 in fine). Zu prüfen bleibt, ob sich eine Praxisänderung aufgrund besserer Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten, veränderter äusserer Verhältnisse oder gewandelter Rechtsanschauungen rechtfertigt.
b) Das Verwaltungsgericht ging in seinem früheren Entscheid davon aus, dass die Bestimmungen über die Schulzahnpflege an die elterliche Unter- haltspflicht gemäss Bundeszivilrecht anknüpften. Es stellte fest, dass die stiefelterliche Beistandspflicht sich grundlegend von der elterlichen Unter- haltspflicht unterscheide, und keine selbständige Leistungspflicht des Stief- elternteils neben der Unterhaltspflicht des leiblichen Elternteils bestehe. Aus diesem Grund sah es darin, dass die finanziellen Verhältnisse des Stiefeltern- teils ohne Unterschied in die Beitragsberechnung einbezogen wurden, eine 127
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Daran änderte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts, dass der Stiefelternteil im Rahmen der gesetzli- chen Beistandspflicht gehalten sei, dem Ehegatten in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs. 2 ZGB), da für den Gesetzgeber kein Grund bestanden habe, eine Person, die einen Partner mit Kindern heirate, allgemein oder auch nur subsidiär zu verpflich- ten, für den Unterhalt dieser Kinder aufzukommen; er habe vermeiden wol- len, dass durch einen solchen Anspruch die Heiratsaussichten verwitweter, geschiedener oder ausserehelicher Eltern vermindert oder deren Auswei- chen ins Konkubinat begünstigt würde. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf Cyril Hegnauer, Stiefelterliche Beistandspflicht und Stipendienanspruch, in ZVW 1985, S. 25–27, wonach die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils für die Stipendienberechtigung eines Kindes nicht berücksichtigt werden dürfen. Entsprechend hat auch der Kanton Zug für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen auf den Einbezug der finan- ziellen Verhältnisse des Stiefelternteils verzichtet. Als massgebend erklärt werden in diesen Fällen in der Regel die finanziellen Verhältnisse des Inha- bers der elterlichen Gewalt bzw. des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, zuzüglich des Unterhaltsbeitrages des anderen Elternteils (vgl. dazu § 12 Ziff. 4 der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 7. August 1984, BGS 416.211).
c) Man muss sich jedoch fragen, ob die für die Stipendienberechtigung massgebenden Gesichtspunkte ohne weiteres auch für Beitragsleistungen an die Kosten der Zahnbehandlung im Rahmen des Schulzahnarzt-Dienstes Geltung beanspruchen können. Dass der Stiefelternteil gegenüber den vore- helichen Kindern des Gatten nicht unterhaltspflichtig ist, hat jedenfalls nicht absolute Gültigkeit. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 278 Abs. 2 ZGB, wo- nach jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht ge- genüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Es ist auch anerkannt, dass der Unterhalt des Stiefkindes zum Unterhalt der Fami- lie i.S. von Art. 163 Abs. 1 ZGB gehört, wenn das Kind in der Hausgemein- schaft des Stiefelternteils lebt (vgl. Tuor/ Schnyder/ Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 411 mit Hinweis auf BGE 108 II 277). Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung zur Alimentenbevorschussung ohne weiteres als zulässig erachtet, wenn im kan- tonalen Recht das Einkommen bzw. das Vermögen eines Stiefelternteils im Rahmen der Prüfung, ob die Bevorschussungsgrenze erreicht sei, mitberück- sichtigt wird (vgl. BGE 112 Ia 256 ff.; BGE 129 I 5). Insbesondere liess das Bundesgericht in diesem Zusammenhang den Einwand nicht gelten, dass da- mit dem Stiefelternteil in bundesrechtswidriger Weise eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern auferlegt werde. Es begründete dies damit, dass die Bevorschussung zum öffentlichen Sozialhilferecht gehöre, weshalb der Bun- desgesetzgeber sich darauf beschränkt habe, diese Aufgabe im Sinne eines Vorbehalts des kantonalen öffentlichen Rechts gemäss Art. 6 ZGB festzuhal- 128
ten. Die Kantone seien nicht verpflichtet, die Alimentenbevorschussung ein- zuführen; sie seien daher auch in der Ausgestaltung einer solchen frei. Mit der Festlegung von Einkommens- und Vermögensgrenzen werde eine Be- grenzung der Anspruchsberechtigung gezogen, in der Meinung, dass der Staat nur dort helfend eingreifen solle, wo dies notwendig sei. Wenn auch das Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils für diese Abgrenzung beige- zogen werde, so werde damit keineswegs verpflichtend festgelegt, dass und in welchem Umfang der Stiefelternteil für den Unterhalt des betreffenden Kin- des aufzukommen habe. Es liesse sich nicht bestreiten, dass dies zur Folge haben könne, dass auch der Stiefelternteil de facto in einem höheren Masse zum Unterhalt des Kindes beitrage. Dies liege jedoch im Einklang mit Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Un- terhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise bei- zustehen habe. Wer schliesslich den Unterhalt für das Kind zu tragen habe bzw. in Wirklichkeit trage, sei eine Angelegenheit, die sich allein nach dem Zivilrecht regle. Mit der Alimentenbevorschussung habe dies nichts zu tun. Würde ein Kanton von der Möglichkeit der Alimentenbevorschussung kei- nen Gebrauch machen, so verhielte es sich nicht anders (vgl. BGE 112 Ia 256 ff. Erw. 3). Dementsprechend ist auch im Inkassohilfe- und Bevorschussungs- gesetz des Kantons Zug vorgesehen, dass sich bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen der obhutsberechtigte Elternteil die finanziellen Mittel des Stiefelternteils anrechnen lassen muss (vgl. dazu § 5 Bst. a des Gesetzes über Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 29. April 1993, BGS 213.711).
d) Im Bereich des Schulzahnarzt-Dienstes hat es der Kanton Zug weit- gehend den Gemeinden überlassen, die Festlegung der Höhe der Beteili- gung an den Kosten der zahnärztlichen Behandlung zu regeln; er schreibt lediglich vor, dass dabei die finanziellen Verhältnisse der Eltern resp. Erzie- hungsberechtigten zu berücksichtigen seien. Allgemein gültige Aussagen für den Schulzahnarzt-Dienst sämtlicher Zuger Gemeinden sind daher nur beschränkt möglich und zulässig; für die Einzelheiten des Vollzugs ist in jedem einzelnen Fall vom Reglement der jeweils betroffenen Gemeinde auszugehen. Paragraph 4 des Reglements der Stadt Zug führt dazu aus, dass die Eltern entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge zu leisten haben, und die Höhe der Beitragsleistungen nach dem steuerba- ren Nettoeinkommen der letzten Steuererklärung abgestuft wird. Auf die Frage, ob bei Familien mit einem Stiefelternteil dem obhutsberechtigten Elternteil das Einkommen des Stiefelternteils anzurechnen sei, ist den massgebenden Vorschriften keine ausdrückliche Antwort zu entnehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht notwendig, dass eine solche Anrechnung ausgeschlossen ist. Indem der Kanton den Gemeinden vorschreibt, dass die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen seien, bringt er klar zum Ausdruck, dass die staatliche Beteiligung an den Kosten der Zahnbehandlung lediglich subsidiärer Natur sein soll. Es liegt daher durch- 129
aus im Sinne und Zweck der Regelung, wenn beim obhutsberechtigten El- ternteil auch die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils mitberück- sichtigt werden. Wenn in dieser Hinsicht nicht zwischen elterlicher Unter- haltspflicht und ehelicher Beistandspflicht unterschieden wird, kann darin auch kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot resp. Bundeszivilrecht erblickt werden, wie sich aus den oben zitierten Erwägungen des Bundes- gerichts zur Alimentenbevorschussung ergibt (vgl. Erw. c hiervor). Dass der Stiefelternteil im Rahmen von Art. 278 Abs. 2 ZGB nicht (unmittelbar) dem Kind sondern dem andern Gatten gegenüber zum Beistand verpflich- tet ist, und dass die eheliche Beistandspflicht im Verhältnis zur elterlichen Unterhaltspflicht subsidiär ist, verbietet es nicht, die staatliche Beteiligung an den Zahnbehandlungskosten gegebenenfalls auch von den Einkom- mensverhältnissen des Stiefelternteils abhängig zu machen. Vielmehr wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Einkommen eines jeden Ehegatten massgeblich von der jeweiligen Aufgabenteilung in der Ehe ab- hängt, und es nicht darauf ankommen sollte, wer in der Ehe den Haushalt besorgt und die Kinder betreut, und wer seinen Beitrag durch eigene Er- werbstätigkeit und Geldzahlungen leistet. An der bisherigen Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es mit dem Rechtsgleichheitsgebot resp. Bundeszivilrecht nicht vereinbar sei, wenn die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils in die Beitragsberechnung einbezogen werden, kann daher nicht festgehalten werden. Es ergibt sich somit, dass die Anrechnung der Einkommensverhältnisse des Stiefelternteils im Rahmen von § 4 des Reglements der Stadt Zug mit dem Sinn und Zweck der kantonalen Vorschriften vereinbar ist und nicht ge- gen das Rechtsgleichheitsgebot resp. Bundeszivilrecht verstösst, während das strikte Anknüpfen an die elterliche Unterhaltspflicht namentlich bei Fami- lien mit einem Stiefelternteil zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis- sen führen kann. Zudem lässt sich feststellen, dass diese Lösung im Ein- klang mit der neuen Rechtssetzung im Bereich der Kinderzulagen steht, welche dem Stiefelternteil ermöglicht, für die in der Hausgemeinschaft le- benden Kinder des Ehegatten Zulagen zu beantragen (vgl. § 7 Abs. 2 Gesetz über die Kinderzulagen vom 16. Dezember 1982, in Kraft am 1. April 2003, BGS 844.4). Mit dieser Regelung wollte man nicht zuletzt den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. dazu Bericht und An- trag des Regierungsrates vom 2. Juli 2002 betreffend Änderung des Gesetzes über die Kinderzulagen). Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. vorne Erw. 3 in fine) sind demnach erfüllt. Es ist deshalb nicht unzulässig, wenn im Rahmen von § 4 des Reglements der Stadt Zug bei Familien mit ei- nem Stiefelternteil beim obhutsberechtigten Elternteil auch die Einkom- mensverhältnisse des Stiefelternteils in die Beitragsberechnung einbezogen werden. Für die Verwendung der Steuerdaten besteht dabei eine gesetzliche Grundlage (vgl. § 43 Abs. 4 SchulG). Nachdem die Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen im Übrigen anerkennen, dass für die Schuljahre 130
1998/99 bis 2001/02 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse kein Anspruch auf eine Beteiligung an den Kosten der Zahnbehandlung besteht, ist die Be- schwerde gegen den Entscheid des Stadtrats von Zug in der Hauptsache als unbegründet abzuweisen. Verwaltungsgericht, 28. November 2003 Art. 397d ZGB – Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Beschwerde gegen Ein- weisung bzw. Zurückbehaltung; örtliche Zuständigkeit im interkantonalen Ver- hältnis. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der im Kanton Obwalden wohnhafte Beschwerdeführer wurde am 1. Fe- bruar 2003 in Luzern von einem dort ansässigen Arzt zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Am 11. Februar 2003 wies der Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil ein Entlassungsgesuch ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden trat auf eine am 12. Februar 2003 dagegen eingereichte Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Aus den Erwägungen:
1. Die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen. Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlas- sungsgesuchs (Art. 397d ZGB). Zuständig für die Beurteilung einer Be- schwerde gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Entlassungsgesuchs ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz (§ 79a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, in der Fassung vom 28. Januar 1982). Das Verwaltungsgericht ist somit sachlich als einzige kantonale Instanz zur gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung zuständig.
2. Zu prüfen ist im Weiteren die Frage der örtlichen Zuständigkeit.
a) Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Obwalden. Die Anord- nung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfolgte in Luzern durch Dr. Z., der den Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik Oberwil im Kan- ton Zug einwies. Das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers wurde schliesslich durch Dr. med. Y., Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil, abgewiesen. 131
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 263 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 2 ZGB; § 43 SchulG; § 17 Abs. 2 VV SchulG; § 4 Regl. – Für die Festsetzung der Beitragsleistungen an die Zahnbehandlungs- kosten der Kinder können – abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Eltern – auch die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils berücksichtigt werden (Praxisänderung). Aus den Erwägungen:
3. Nach § 43 Abs. 1 Bst. c SchulG sind die Gemeinden verpflichtet einen Schulzahnarzt-Dienst anzubieten. Dieser umfasst einen jährlichen Unter- such, die konservierende Behandlung und die Behandlung notwendiger resp. beitragsberechtigter kieferorthopädischer Fälle. Paragraph 17 VV SchulG (BGS 412.111, in der bis zum 21. September 2001 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass die Kosten der Untersuchung, der Zahnreinigung und der Zahnfluoridierung vollumfänglich von den Gemeinden zu tragen sind (Abs. 2). An die Kosten der konservierenden Behandlung sowie der Be- handlung kieferorthopädischer Fälle haben die Eltern unter Berücksichti- gung ihrer finanziellen Verhältnisse Beiträge zu leisten. Die Höhe dieser Beiträge legt die betreffende Gemeinde fest (Abs. 1). Entsprechend sieht § 4 des Reglements der Stadt Zug vor, dass die Kosten der Untersuchung, inkl. des Reihenuntersuches, der Zahnreinigung und der Zahnfluoridierung, falls keine Behandlung nötig ist, vollumfänglich von der Gemeinde getragen wer- den, und dass an die Kosten der Behandlung die Eltern entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge zu leisten haben, deren Höhe nach dem steuerbaren Nettoeinkommen der letzten Steuererklärung abgestuft ist (...). Am 1. Januar 2001 bzw. 22. September 2001 haben die einschlägigen Be- stimmungen im SchulG und in der VV SchulG eine Änderung erfahren. Während nach bisherigem Recht die Kosten der zahnärztlichen Behand- lung von den Gemeinden getragen wurden und die Eltern Beiträge gelei- stet haben, ist nun vorgesehen, dass die Gemeinden Beiträge, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten, für konservierende Behandlungen leisten (vgl. insbesondere § 16 Abs. 3 VV zum SchulG, in Kraft am 22. September 2001). Paragraph 43 Abs. 4 SchulG (in Kraft am 1. Januar 2001) sieht in diesem Zusammenhang vor, dass für die Berechnung des Gemeindebeitrages an die Kosten der zahnärztlichen Behandlung die dazu notwendigen Steuerdaten zum Rein- einkommen und -vermögen oder zum steuerbaren Einkommen und Ver- mögen der Eltern verwendet werden können. Zur umstrittenen Frage, ob für die Festsetzung der Beitragsleistungen an die Zahnbehandlungskosten abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Eltern auch die Gegebenheiten des Stiefelternteils berücksichtigt werden können, äussern sich das SchulG und die VV SchulG nicht. Auch im Regle- ment der Stadt Zug über die Schulzahnpflege findet sich dazu keine beson- 126
dere Regelung. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 1. April 1993, GVP 1993/94, S. 56 ff., entschieden, dass das Gemeinwesen nicht be- rechtigt sei, die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils in die Beitrags- berechnung einzubeziehen. Es begründete dies damit, dass das Kind durch die Heirat seiner Mutter gegenüber dem Stiefvater keinen Unterhaltsan- spruch erwerbe. Eine Kostenbeitragsordnung, welche den Stiefvater dem leiblichen Vater gleichstelle, unterlasse daher eine Unterscheidung, die sich sachlich gebieterisch aufdränge und verstosse damit gegen die Rechtsgleich- heit (Art. 4 Abs. 1 aBV). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich eine Änderung dieser Rechtspre- chung rechtfertigt. Eine Praxisänderung lässt sich gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 125 V 205 ff., 207 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen).
4. a) Zunächst ist entgegen der Ansicht des Stadtrats nicht feststellbar, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingen entscheidend geändert haben. Zwar ist am 1. Januar 2001 das neue Steuergesetz in Kraft getreten. Dass bei der Familienbesteuerung Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, zusammengerechnet werden, hat jedoch be- reits unter altem Recht gegolten (vgl. § 7 des Gesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7. Dezember 1946). Im Weiteren kann der Ver- weis auf die Steuerdaten der Eltern bei richtiger Betrachtung auch nur so verstanden werden, dass zur Vereinfachung des Verfahrens schon vorhande- ne Erhebungen über die finanziellen Verhältnisse genutzt werden sollen. Es wäre deshalb verfehlt, darüber hinaus aus dem Steuergesetz für den vorlie- genden Fall etwas ableiten zu wollen. Auch die Änderungen im SchulG und in der VV SchulG sind für die hier zu entscheidende Streitfrage nicht von Bedeutung. Schon unter dem alten Recht war klar, dass es im Prinzip nicht darum geht, den Eltern Beiträge aufzuerlegen, sondern die zahnärztli- che Behandlung im Rahmen der Schuldienste unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern zu subventionieren (vgl. GVP 1993/94, S. 57 Erw. 2 in fine). Zu prüfen bleibt, ob sich eine Praxisänderung aufgrund besserer Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten, veränderter äusserer Verhältnisse oder gewandelter Rechtsanschauungen rechtfertigt.
b) Das Verwaltungsgericht ging in seinem früheren Entscheid davon aus, dass die Bestimmungen über die Schulzahnpflege an die elterliche Unter- haltspflicht gemäss Bundeszivilrecht anknüpften. Es stellte fest, dass die stiefelterliche Beistandspflicht sich grundlegend von der elterlichen Unter- haltspflicht unterscheide, und keine selbständige Leistungspflicht des Stief- elternteils neben der Unterhaltspflicht des leiblichen Elternteils bestehe. Aus diesem Grund sah es darin, dass die finanziellen Verhältnisse des Stiefeltern- teils ohne Unterschied in die Beitragsberechnung einbezogen wurden, eine 127
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Daran änderte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts, dass der Stiefelternteil im Rahmen der gesetzli- chen Beistandspflicht gehalten sei, dem Ehegatten in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs. 2 ZGB), da für den Gesetzgeber kein Grund bestanden habe, eine Person, die einen Partner mit Kindern heirate, allgemein oder auch nur subsidiär zu verpflich- ten, für den Unterhalt dieser Kinder aufzukommen; er habe vermeiden wol- len, dass durch einen solchen Anspruch die Heiratsaussichten verwitweter, geschiedener oder ausserehelicher Eltern vermindert oder deren Auswei- chen ins Konkubinat begünstigt würde. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf Cyril Hegnauer, Stiefelterliche Beistandspflicht und Stipendienanspruch, in ZVW 1985, S. 25–27, wonach die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils für die Stipendienberechtigung eines Kindes nicht berücksichtigt werden dürfen. Entsprechend hat auch der Kanton Zug für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen auf den Einbezug der finan- ziellen Verhältnisse des Stiefelternteils verzichtet. Als massgebend erklärt werden in diesen Fällen in der Regel die finanziellen Verhältnisse des Inha- bers der elterlichen Gewalt bzw. des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, zuzüglich des Unterhaltsbeitrages des anderen Elternteils (vgl. dazu § 12 Ziff. 4 der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 7. August 1984, BGS 416.211).
c) Man muss sich jedoch fragen, ob die für die Stipendienberechtigung massgebenden Gesichtspunkte ohne weiteres auch für Beitragsleistungen an die Kosten der Zahnbehandlung im Rahmen des Schulzahnarzt-Dienstes Geltung beanspruchen können. Dass der Stiefelternteil gegenüber den vore- helichen Kindern des Gatten nicht unterhaltspflichtig ist, hat jedenfalls nicht absolute Gültigkeit. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 278 Abs. 2 ZGB, wo- nach jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht ge- genüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Es ist auch anerkannt, dass der Unterhalt des Stiefkindes zum Unterhalt der Fami- lie i.S. von Art. 163 Abs. 1 ZGB gehört, wenn das Kind in der Hausgemein- schaft des Stiefelternteils lebt (vgl. Tuor/ Schnyder/ Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 411 mit Hinweis auf BGE 108 II 277). Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung zur Alimentenbevorschussung ohne weiteres als zulässig erachtet, wenn im kan- tonalen Recht das Einkommen bzw. das Vermögen eines Stiefelternteils im Rahmen der Prüfung, ob die Bevorschussungsgrenze erreicht sei, mitberück- sichtigt wird (vgl. BGE 112 Ia 256 ff.; BGE 129 I 5). Insbesondere liess das Bundesgericht in diesem Zusammenhang den Einwand nicht gelten, dass da- mit dem Stiefelternteil in bundesrechtswidriger Weise eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern auferlegt werde. Es begründete dies damit, dass die Bevorschussung zum öffentlichen Sozialhilferecht gehöre, weshalb der Bun- desgesetzgeber sich darauf beschränkt habe, diese Aufgabe im Sinne eines Vorbehalts des kantonalen öffentlichen Rechts gemäss Art. 6 ZGB festzuhal- 128
ten. Die Kantone seien nicht verpflichtet, die Alimentenbevorschussung ein- zuführen; sie seien daher auch in der Ausgestaltung einer solchen frei. Mit der Festlegung von Einkommens- und Vermögensgrenzen werde eine Be- grenzung der Anspruchsberechtigung gezogen, in der Meinung, dass der Staat nur dort helfend eingreifen solle, wo dies notwendig sei. Wenn auch das Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils für diese Abgrenzung beige- zogen werde, so werde damit keineswegs verpflichtend festgelegt, dass und in welchem Umfang der Stiefelternteil für den Unterhalt des betreffenden Kin- des aufzukommen habe. Es liesse sich nicht bestreiten, dass dies zur Folge haben könne, dass auch der Stiefelternteil de facto in einem höheren Masse zum Unterhalt des Kindes beitrage. Dies liege jedoch im Einklang mit Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Un- terhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise bei- zustehen habe. Wer schliesslich den Unterhalt für das Kind zu tragen habe bzw. in Wirklichkeit trage, sei eine Angelegenheit, die sich allein nach dem Zivilrecht regle. Mit der Alimentenbevorschussung habe dies nichts zu tun. Würde ein Kanton von der Möglichkeit der Alimentenbevorschussung kei- nen Gebrauch machen, so verhielte es sich nicht anders (vgl. BGE 112 Ia 256 ff. Erw. 3). Dementsprechend ist auch im Inkassohilfe- und Bevorschussungs- gesetz des Kantons Zug vorgesehen, dass sich bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen der obhutsberechtigte Elternteil die finanziellen Mittel des Stiefelternteils anrechnen lassen muss (vgl. dazu § 5 Bst. a des Gesetzes über Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 29. April 1993, BGS 213.711).
d) Im Bereich des Schulzahnarzt-Dienstes hat es der Kanton Zug weit- gehend den Gemeinden überlassen, die Festlegung der Höhe der Beteili- gung an den Kosten der zahnärztlichen Behandlung zu regeln; er schreibt lediglich vor, dass dabei die finanziellen Verhältnisse der Eltern resp. Erzie- hungsberechtigten zu berücksichtigen seien. Allgemein gültige Aussagen für den Schulzahnarzt-Dienst sämtlicher Zuger Gemeinden sind daher nur beschränkt möglich und zulässig; für die Einzelheiten des Vollzugs ist in jedem einzelnen Fall vom Reglement der jeweils betroffenen Gemeinde auszugehen. Paragraph 4 des Reglements der Stadt Zug führt dazu aus, dass die Eltern entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge zu leisten haben, und die Höhe der Beitragsleistungen nach dem steuerba- ren Nettoeinkommen der letzten Steuererklärung abgestuft wird. Auf die Frage, ob bei Familien mit einem Stiefelternteil dem obhutsberechtigten Elternteil das Einkommen des Stiefelternteils anzurechnen sei, ist den massgebenden Vorschriften keine ausdrückliche Antwort zu entnehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht notwendig, dass eine solche Anrechnung ausgeschlossen ist. Indem der Kanton den Gemeinden vorschreibt, dass die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen seien, bringt er klar zum Ausdruck, dass die staatliche Beteiligung an den Kosten der Zahnbehandlung lediglich subsidiärer Natur sein soll. Es liegt daher durch- 129
aus im Sinne und Zweck der Regelung, wenn beim obhutsberechtigten El- ternteil auch die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils mitberück- sichtigt werden. Wenn in dieser Hinsicht nicht zwischen elterlicher Unter- haltspflicht und ehelicher Beistandspflicht unterschieden wird, kann darin auch kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot resp. Bundeszivilrecht erblickt werden, wie sich aus den oben zitierten Erwägungen des Bundes- gerichts zur Alimentenbevorschussung ergibt (vgl. Erw. c hiervor). Dass der Stiefelternteil im Rahmen von Art. 278 Abs. 2 ZGB nicht (unmittelbar) dem Kind sondern dem andern Gatten gegenüber zum Beistand verpflich- tet ist, und dass die eheliche Beistandspflicht im Verhältnis zur elterlichen Unterhaltspflicht subsidiär ist, verbietet es nicht, die staatliche Beteiligung an den Zahnbehandlungskosten gegebenenfalls auch von den Einkom- mensverhältnissen des Stiefelternteils abhängig zu machen. Vielmehr wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Einkommen eines jeden Ehegatten massgeblich von der jeweiligen Aufgabenteilung in der Ehe ab- hängt, und es nicht darauf ankommen sollte, wer in der Ehe den Haushalt besorgt und die Kinder betreut, und wer seinen Beitrag durch eigene Er- werbstätigkeit und Geldzahlungen leistet. An der bisherigen Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es mit dem Rechtsgleichheitsgebot resp. Bundeszivilrecht nicht vereinbar sei, wenn die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils in die Beitragsberechnung einbezogen werden, kann daher nicht festgehalten werden. Es ergibt sich somit, dass die Anrechnung der Einkommensverhältnisse des Stiefelternteils im Rahmen von § 4 des Reglements der Stadt Zug mit dem Sinn und Zweck der kantonalen Vorschriften vereinbar ist und nicht ge- gen das Rechtsgleichheitsgebot resp. Bundeszivilrecht verstösst, während das strikte Anknüpfen an die elterliche Unterhaltspflicht namentlich bei Fami- lien mit einem Stiefelternteil zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis- sen führen kann. Zudem lässt sich feststellen, dass diese Lösung im Ein- klang mit der neuen Rechtssetzung im Bereich der Kinderzulagen steht, welche dem Stiefelternteil ermöglicht, für die in der Hausgemeinschaft le- benden Kinder des Ehegatten Zulagen zu beantragen (vgl. § 7 Abs. 2 Gesetz über die Kinderzulagen vom 16. Dezember 1982, in Kraft am 1. April 2003, BGS 844.4). Mit dieser Regelung wollte man nicht zuletzt den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. dazu Bericht und An- trag des Regierungsrates vom 2. Juli 2002 betreffend Änderung des Gesetzes über die Kinderzulagen). Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. vorne Erw. 3 in fine) sind demnach erfüllt. Es ist deshalb nicht unzulässig, wenn im Rahmen von § 4 des Reglements der Stadt Zug bei Familien mit ei- nem Stiefelternteil beim obhutsberechtigten Elternteil auch die Einkom- mensverhältnisse des Stiefelternteils in die Beitragsberechnung einbezogen werden. Für die Verwendung der Steuerdaten besteht dabei eine gesetzliche Grundlage (vgl. § 43 Abs. 4 SchulG). Nachdem die Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen im Übrigen anerkennen, dass für die Schuljahre 130
1998/99 bis 2001/02 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse kein Anspruch auf eine Beteiligung an den Kosten der Zahnbehandlung besteht, ist die Be- schwerde gegen den Entscheid des Stadtrats von Zug in der Hauptsache als unbegründet abzuweisen. Verwaltungsgericht, 28. November 2003 Art. 397d ZGB – Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Beschwerde gegen Ein- weisung bzw. Zurückbehaltung; örtliche Zuständigkeit im interkantonalen Ver- hältnis. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der im Kanton Obwalden wohnhafte Beschwerdeführer wurde am 1. Fe- bruar 2003 in Luzern von einem dort ansässigen Arzt zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Am 11. Februar 2003 wies der Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil ein Entlassungsgesuch ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden trat auf eine am 12. Februar 2003 dagegen eingereichte Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Aus den Erwägungen:
1. Die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen. Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlas- sungsgesuchs (Art. 397d ZGB). Zuständig für die Beurteilung einer Be- schwerde gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Entlassungsgesuchs ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz (§ 79a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, in der Fassung vom 28. Januar 1982). Das Verwaltungsgericht ist somit sachlich als einzige kantonale Instanz zur gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung zuständig.
2. Zu prüfen ist im Weiteren die Frage der örtlichen Zuständigkeit.
a) Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Obwalden. Die Anord- nung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfolgte in Luzern durch Dr. Z., der den Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik Oberwil im Kan- ton Zug einwies. Das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers wurde schliesslich durch Dr. med. Y., Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil, abgewiesen. 131